Skip to content

Latest commit

 

History

History
54 lines (34 loc) · 3.61 KB

Beitragsordnung.md

File metadata and controls

54 lines (34 loc) · 3.61 KB

Beitragsordnung

Basierend auf § 5 der Bundessatzung bzw. der entsprechenden §§ der Satzungen der Untergliederungen regelt die Beitragsordnung das Verfahren für die Beitragserhebung von Mitgliedern.

Der Bund der Pfadfinderinnen und Pfadfinder e. V. erhebt einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser beinhaltet u.a. die Unfall- und Haftpflichtversicherung, die Mitgliederzeitschrift sowie die Beiträge für WAGGGS und WOSM.

Bei Beitritt nach dem 30.06. eines Jahres wird ein Bundeshalbjahresbeitrag erhoben.

§ 1 Zusammensetzung des Beitrages

(1) Mitgliedschaft auf Stammesebene

Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein von der Bundesversammlung festgesetzter Bun¬des-beitrag,
  • ein von der jeweiligen Landesversammlung festgesetzter Landesbeitrag,
  • ein von der jeweiligen örtlichen Mitgliederversammlung festgesetzter Beitrag für die örtliche Gruppe.

(2) Mitgliedschaft auf Landesebene Der Beitrag setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein von der Bundesversammlung festgesetzter Bundesbeitrag,
  • ein von der jeweiligen Landesversammlung festgesetzter Landesbeitrag.

(3) Mitgliedschaft auf Bundesebene Der Beitrag besteht aus einem von der Bundesversammlung festgesetzten Bundesbeitrag.

(4) Mitglieder, die in zwei (2) örtlichen Gruppen Mitglied sind, müssen den Beitrag in der örtlichen Gruppe, in der sie ihr aktives beziehungsweise passives Wahlrecht ausüben, entrichten.

(5) Mitglieder, die in zwei (2) Landesverbänden Mitglied sind, müssen den Beitrag in dem Landesverband, in dem sie ihr aktives beziehungsweise passives Wahlrecht ausüben, entrichten.

§ 2

Der Bundesbeitrag der BdP-Mitglieder, die in Sachsen, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen leben, soll dem allgemeinen Einkommensniveau dieser Länder angepasst werden. Dies ist bei der Festsetzung des Bundesbeitrags zu berücksichtigen

§ 3 Fälligkeit des Beitrages

(1) Der Bundesbeitrag ist zum 1. Januar des Jahres fällig. Handelt es sich um den ersten Beitrag nach Vereinsbeitritt, ist der Bundesbeitrag innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig.

(2) Die örtlichen Gruppen führen die Landes- und Bundesbeiträge Ihrer Mitglieder bis zum 28. Februar des Jahres an den jeweiligen Landesverband ab. Hierzu erhalten die örtlichen Gruppen eine Rechnung mit namentlicher Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag fällig ist.

Die Landesverbände führen die Bundesbeiträge bis zum 31. März des Jahres an den Bund ab. Hierzu erhalten die Landesverbände eine Rechnung mit namentlicher Auflistung der Mitglieder, für die ein Beitrag fällig ist.

Nach Anforderung durch den Bund können mit den Landesverbänden Abschlagszahlungen vereinbart werden.

(3) Der Bundeshalbjahresbeitrag ist innerhalb von drei Wochen nach Annahme des Aufnahmeantrags fällig.

(4) Beiträge von Mitgliedern, die im Laufe des Jahres beitreten, können von der Landes- und Bundesebene unterjährig den Untergliederungen in Rechnung gestellt werden.

(5) Austritte müssen bis spätestens zum 31. Januar des Folgejahres durch die örtliche Gruppe an den Landesverband gemeldet werden. Für alle danach dem Landes- oder Bundesverband gemeldeten Austritte ergibt sich eine Beitragsfälligkeit gegenüber den Untergliederungen nach Absatz 1.


Beschlossen in der 25. Bundesversammlung vom 12. bis 16. Mai 1999 in Immenhausen.
Geändert in der 40. Bundesversammlung vom 7. bis 9. Juni 2013 in Immenhausen.
Geändert in der 42. Bundesversammlung vom 12. bis 14. Juni 2015 Immenhausen.
Geändert in der 45. Bundesversammlung vom 08. bis 10. Juni 2018 Immenhausen.
Geändert in der 50. Bundesversammlung vom 13. bis 15. Mai 2022 Immenhausen