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Wahlordnung.md

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Wahlordnung

§ 1

(1) Die Landesdelegierten werden in den Mitgliederversammlungen der örtlichen Gruppen und die Bundesdelegierten in der Landesversammlung in einem Wahlgang jährlich gewählt. Die Wahlperiode gilt bis zur Neuwahl der Delegierten. In der Landesversammlung hat jeder Wahlberechtigte soviel Stimmen, wie Bundesdelegierte gewählt werden. Stimmenhäufung ist unzulässig.

Die Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten kann in einem Wahlgang erfolgen. Die Bewerber mit den meisten Stimmen sind Delegierte, die mit den nächstniedrigen Stimmzahlen Ersatzdelegierte. Würden sich durch Stimmengleichheit die Zahl der zu stellenden Delegierten erhöhen, so entscheidet eine Stichwahl.

Zur Wahl ist drei Wochen vorher einzuladen.

(2) Die Wahl der Landesdelegierten soll spätestens 4 Wochen vor der jeweiligen Landesversammlung, die der Bundesdelegierten spätestens 4 Wochen vor der Bundesversammlung stattfinden

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jedes ordentliche Mitglied.

(4) Innerhalb der Delegiertenzahl ist der oder die Vorsitzende der örtlichen Gruppe bzw. des Landesverbandes stimmberechtigtes Mitglied der Landes- bzw. Bundesversammlung. Er bzw. sie wird im Delegiertenmandat in der Reihenfolge nach Festlegung der Geschäftsordnung des jeweiligen Vorstands durch die anderen Vorstandsmitglieder vertreten. Dort wird auch geregelt, wer von ggf. zwei Vorsitzenden das Delegiertenmandat wahrnimmt.

§ 2 Landesdelegierte

Den Zahlenschlüssel für die Wahl der Landesdelegierten setzt die jeweilige Landesversammlung fest.

§ 3 Bundesdelegierte

Jeder Landesverband hat in der Bundesversammlung mindestens 1 Stimme nach § 1 Satz 4.

Ab 300 ordentlichen Mitgliedern wird für je weitere angefangene ordentliche 150 Mitglieder je ein Bundesdelegierter / eine Bundesdelegierte gewählt.

bis 299 ordentliche Mitglieder 1 Delegierte/r
300 - 449 ordentliche Mitglieder 2 Delegierte
450 - 599 ordentliche Mitglieder 3 Delegierte
600 - 749 ordentliche Mitglieder 4 Delegierte
750 - 899 ordentliche Mitglieder 5 Delegierte
usw.

Die Bundesdelegierten sollten die männlichen und weiblichen Mitglieder der Landesverbände angemessen repräsentieren.


Beschlossen in der 25. Bundesversammlung vom 12. bis 16. Mai 1999 in Immenhausen.
Geändert in der 41. Bundesversammlung vom 16. bis 18. Mai 2014 in Immenhausen.
Geändert in der 42. Bundesversammlung vom 12. bis 14. Juni 2015 in Immenhausen.
Geändert in der 44. Bundesversammlung vom 09. bis 11. Juni 2017 in Immenhausen.
Geändert in der 49. Bundesversammlung vom 24. bis 26. September 2021 in Immenhausen.